Strafrechtliche Verfolgung: Anzeige und Strafverfahren
Das Strafverfahren beginnt mit der Anzeige bei der Polizei. Es endet
mit einem Urteil, also entweder mit einer rechtskräftigen Verurteilung
oder einem Freispruch des Beschuldigten.
Das Strafverfahren gliedert sich in drei Teile: das Ermittlungsverfahren,
das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Es kann jedoch zu jedem Zeitpunkt
des Verfahrens eingestellt werden.
Vom Zeitpunkt der Anzeige bis zum ersten Tag der Hauptverhandlung vergehen
oft Monate bis über ein Jahr. Opfer von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung
können im Strafverfahren das Recht auf Nebenklage in Anspruch nehmen.
Das heißt: Eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt werden beauftragt
das Opfer im Prozess mit ihren/seinen Fachkenntnissen zu vertreten.
Im Ermittlungsverfahren werden Beweise gesichert. Beweise sind Aussagen, Gegenstände,
Gutachten, Fotos, Atteste, Spuren auf Kleidungsstücken etc. Die Polizei
schließt ihre Ermittlungen ab, indem sie alle Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft
weiterleitet. Danach arbeitet die Staatsanwaltschaft weiter und entscheidet
darüber, ob sie das Verfahren beendet (einstellt) oder ob es zur Hauptverhandlung
kommt. Das Zwischenverfahren ist der Abschnitt des Strafverfahrens, in dem
das Gericht prüft, was aufgrund der Anklageerhebung zu veranlassen ist.
Die Strafakten bilden die Grundlage für den Verlauf während der Gerichtsverhandlung.
Hier ist für die Urteilsfindung ausschlaggebend, was mündlich vorgetragen
wird. Nur in Ausnahmefällen darf auf eine Aussage vor Gericht verzichtet
werden. Das Strafverfahren endet mit einem Urteil, entweder mit einer rechtskräftigen
Verurteilung oder einem Freispruch des Beschuldigten.
Zivilrechtliche Möglichkeiten zum Schutz von Kindern bei sexuellem Missbrauch
durch den Vater (Stiefvater, Freund der Mutter)
Zivilrechtliche Schritte dienen in erster Linie dazu, dauerhaften und zuverlässigen
Schutz des Mädchens oder Jungens vor dem Vater als Täter zu geben.
Eine vorhergehende Beratung durch das Jugendamt ist sinnvoll. Bei Fragen der
elterlichen Sorge holt der Familienrichter eine Stellungnahme des Jugendamtes
ein.
Mögliche zivilrechtliche Regelungen sind: Übertragung des alleinigen
Sorgerechts auf die Mutter, Kontaktverbot und andere Umgangsregelungen für
den Täter (Vater oder Vaterperson), Einschränkung oder Entzug der
elterlichen Sorge, Fremdunterbringung des Kindes, Ergänzungspflegschaft
oder Übernahme der Personensorge durch Dritte. Diese Regelungen werden
vom Familiengericht durch den Familienrichter vorgenommen.
Ob die Information über den sexuellen Missbrauch vom Familiengericht
an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird (Einleitung eines Strafverfahrens),
liegt im Ermessen des Familien- und Vormundschaftsrichters.